Mitgliederinformation zu Beitragsfragen in Zeiten von Corona

Liebe Vereinsmitglieder,

wie ihr sicherlich den Medien entnommen haben, bestehen ab dem 02.11.2020 wieder erhebliche Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19 Virus. Diese Einschränkungen betreffen auch den Sport. Für die Dauer von zunächst 4 Wochen sind jegliche Vereinssportaktivitäten untersagt. Dieses ist für Euch als Sportbegeisterte sicherlich ebenso unbefriedigend, wie für uns als Vereinsvertreter.

Dieses hat bei einigen Mitgliedern zu der Frage geführt, ob Mitgliedsbeiträge für die Zeiten, in denen kein Sportangebot besteht, erstattet werden bzw. werden können.

Diese Frage ist, so bedauerlich es aus Sicht der Mitglieder auch sein mag, aus rechtlichen Gründen mit einem eindeutigen NEIN zu beantworten.

Nach unserer Satzung verfolgen wir ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Dieses ermöglicht uns die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Damit ist u.a. auch verbunden, dass Mitgliedsbeiträge auf Grund nicht bestehender Steuerpflicht gering gehalten werden können.

Natürlich wissen wir, dass in dieser schweren Zeit jeder Euro viel wert ist. Die Gemeinnützigkeitsanerkennung erhält man aber nur, wenn sie lediglich auf Grund der mitgliedschaftlichen Verpflichtung und nicht als Gegenleistung für sportliche Angebote erhoben werden. D.h., unser Sportverein ist kein Dienstleistungsunternehmen wie z.B. gewerbliche Fitness-Studios.

Die Mitgliedsbeiträge dienen daher dem Zweck, das Leben des Vereins als Solidargemeinschaft zu erhalten und seine gemeinnützigen Ziele zu erfüllen. Aus den Beiträgen ergibt sich unser Vereinsbudget und dient lediglich der Deckung von laufenden Kosten. Daher ist eine Erstattung oder Aussetzung von Mitgliedsbeiträgen nicht möglich. Würden wir trotzdem Mitgliedsbeiträge erstatten, würde dieses unsere Gemeinnützigkeit gefährden und wir müssten den Vereinsbetriebs einstellen. Hierauf weist das Bundesministerium der Finanzen in seinem FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) vom 24.09.2020 unter Ziffer 12 ausdrücklich hin.

Aus den gleichen Gründen besteht auch kein außerordentliches Kündigungsrecht der Mitgliedschaft.

Sollte eine besondere Härtesituation vorliegen, so wendet euch bitte an den Vorstand. Wir werden dann versuchen, eine passende Regelung zu finden.

Wir freuen uns über Euer Verständnis und wünschen uns genau wie Ihr, dass sich die Situation so schnell wie möglich wieder normalisiert und wir bald wieder unseren gewohnten Betrieb aufnehmen können. Wir werden Euch Eure Treue und Solidarität sicher zurückgeben.

Der Vorstand des TSV Riemsloh e.V.

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